Die Einbürgerung ist der letzte Schritt auf dem Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft. Wer eingebürgert wird, erhält die vollen Bürgerrechte – einschließlich Wahlrecht, freier Berufswahl und EU-Freizügigkeit. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) im Juni 2024 gelten neue, teils erleichterte Voraussetzungen.
Einbürgerung bezeichnet den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch einen Antrag. Im Gegensatz zur Geburt oder Abstammung müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen und aktiv einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Mit der Einbürgerung erhalten Sie einen deutschen Reisepass, EU-Freizügigkeit, volles Wahlrecht und den dauerhaften Schutz vor Ausweisung.
Am 27. Juni 2024 ist die größte Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen:
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten:
Mindestens 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Bei besonderen Integrationsleistungen (z. B. herausragende Sprachkenntnisse, ehrenamtliches Engagement) kann die Frist auf 3 Jahre verkürzt werden.
Sie benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU). Eine Duldung oder ein Aufenthaltsgestattung reichen nicht aus.
Nachweis von Deutschkenntnissen auf mindestens B1-Niveau (GER). Akzeptiert werden das Zertifikat Deutsch, der DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer), telc Deutsch B1 oder ein deutschsprachiger Schulabschluss.
Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“ oder des Einbürgerungstests mit mindestens 17 von 33 Fragen. Der Test prüft Wissen über die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Gesellschaft.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe) bestreiten können. Ausnahmen gelten für Auszubildende, Studierende und Personen, die die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten haben.
Keine relevanten Vorstrafen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Bewährung sind in der Regel unschädlich. Verurteilungen wegen antisemitischer, rassistischer oder menschenverachtender Taten führen zum Ausschluss.
Sie müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein. In der Regel ist dafür ein gültiger Nationalpass erforderlich.
Diese Dokumente werden in der Regel für den Einbürgerungsantrag benötigt:
Seit der Reform 2024 wird Mehrstaatigkeit grundsätzlich akzeptiert. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Dies war eine der größten Hürden für viele Antragsteller und ist nun weggefallen.
Die Verwaltungsgebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € pro Person (51 € für miteinzubürgernde Minderjährige). Hinzu kommen Kosten für den Einbürgerungstest (25 €), ggf. Übersetzungen und Beglaubigungen. Mit der anwaltlichen Begleitung von Klarpass (1.999 €) erhalten Sie eine professionelle Prüfung und Einreichung Ihres Antrags.
Die Bearbeitungszeit variiert stark je nach Bundesland und Behörde. Im Durchschnitt dauert das Verfahren 6 bis 18 Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags. In Großstädten wie Berlin oder München kann es auch länger dauern. Eine vollständige und fehlerfreie Antragstellung beschleunigt den Prozess erheblich.
Ja, sofern Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sichern können. Es gibt keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung.
B1-Zertifikate haben in der Regel kein Ablaufdatum für die Einbürgerung. Allerdings kann die Behörde im Gespräch Ihre aktuellen Sprachkenntnisse überprüfen.
Ja, die Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird voll angerechnet.
Nein. Seit der Reform 2024 ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr erforderlich.
Ja. Minderjährige Kinder können im Antrag der Eltern miteingebürgert werden, sofern sie seit mindestens 3 Jahren in Deutschland leben.
Bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) haben Sie ein Recht auf Einbürgerung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen – z. B. bei kürzerem Aufenthalt oder besonderen Umständen.