Sie können jederzeit zwischen Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis wählen — beide laufen über denselben Antrags-Check.
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Unbefristeter Aufenthaltstitel
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Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Im Gegensatz zur befristeten Aufenthaltserlaubnis müssen Sie sie nicht regelmäßig verlängern.
Unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
Uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (angestellt und selbstständig)
Kein regelmäßiger Gang zur Ausländerbehörde für Verlängerungen
Diese allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein (§ 9 Abs. 2 AufenthG):
Sie müssen seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Für Inhaber einer Blauen Karte EU kann die Frist auf 21 oder 33 Monate verkürzt werden.
Ihr Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein – durch Einkommen aus Arbeit, Selbstständigkeit oder andere Mittel. Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe ist ausgeschlossen.
Sie müssen mindestens 60 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten verkürzte Fristen.
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf B1-Niveau oder gleichwertiger Nachweis (z. B. Abschluss einer deutschsprachigen Schule oder Ausbildung).
Sie müssen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen verfügen. Die Mindestgröße ist landesrechtlich geregelt.
Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, z. B. durch den Test „Leben in Deutschland“ oder einen Integrationskurs.
Es dürfen keine Ausweisungsinteressen bestehen. Schwere Straftaten können die Erteilung verhindern.
Inhaber einer Blauen Karte EU können die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten (bei B1-Deutsch) oder 33 Monaten (bei A1-Deutsch) erhalten.
Ehepartner von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis können diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach 5 Jahren erhalten.
Für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis werden in der Regel benötigt:
Die Bearbeitungsdauer innerhalb der Behörden beträgt nach aktueller Gesetzeslage in der Regel ca. 12–13 Monate. Die tatsächliche Dauer hängt vom jeweiligen Amt ab.
Ja. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zu jeder Form der Erwerbstätigkeit – angestellt und selbstständig.
Nein, sie ist unbefristet. Allerdings müssen Sie alle 10 Jahre die Niederlassungserlaubnis übertragen lassen (reine Formalität).
Bei Abwesenheiten von mehr als 6 Monaten kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen. Planen Sie längere Reisen, melden Sie sich vor Abreise bei uns — wir sorgen für die nötige Fristverlängerung.
Nein. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) ist ein eigener Titel, der zusätzlich Rechte in anderen EU-Staaten gewährt. Die Voraussetzungen sind ähnlich.